I. NAME/SITZ, ZWECK/ZIELE, MITTEL
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen EIFAM Alleinerziehende Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Basel.
Art. 2 Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die Organisation verschiedenster Aktivitäten zum Wohl von Alleinerziehenden und der Mitglieder des Vereins EIFAM.
Die Ziele sind:
▪ solidarische Hilfe zur Selbsthilfe
▪ Aufwertung der Stellung der Alleinerziehenden (Eineltern) und ihrer Kinder in der Gesellschaft
Der Verein EIFAM versteht sich als politisch und konfessionell unabhängig. Die Zusammenarbeit mit den Kirchen und mit weiteren Institutionen der sozialen Arbeit wird angestrebt.
Art. 3 Mittel
Die Ziele will der Verein erreichen durch:
II. ORGANE
Art. 4 Instanzen und Organe
Als Instanzen des Vereins EIFAM gelten:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Präsidium
d) Revisionsstelle
e) Arbeitsgruppen
Art. 5 Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die schriftliche Einberufung mit Traktandenliste erfolgt bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie erledigt folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
b) Wahl des Präsidiums
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl der Revisionsstelle
e) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags
f) allfällige Änderung der Statuten
Art. 6 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Zehn Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
b) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung gemäss Art. 5 und 6 ein.
c) Der Vorstand stellt Mitarbeitende für die Geschäftsstelle und das Infobüro ein. Die Mitarbeitenden von Geschäftsstelle und Infobüro sind dem Vorstand unter-stellt und rechenschaftspflichtig.
d) Zur Behandlung der verschiedenen Aufgaben und zu deren Lösung kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 8a Aufgaben des Infobüros
lit. a) Führung des Infobüros von EIFAM
lit. b) Beratung von Mitgliedern und Institutionen
lit. c) institutionelle Vernetzung des Vereins und Lobbyarbeit.
lit. d) Grundlagenarbeit für EIFAM
Art. 8b Aufgaben der Geschäftsstelle
lit. a) Führung der Geschäftsstelle von EIFAM
lit. b) Führung der Buchhaltung und der Vereinskasse
lit. c) Führung der Mitgliederadministration
lit. d) allgemeine Sekretariatsarbeiten
lit. e) Mitorganisation von öffentlichen Anlässen
Art. 9 Vorstandssitzung
Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Anwesenden Vorstandsmitglieder.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 10 Mitgliedschaft
Die Vereinsmitglieder setzen sich zusammen aus:
a) alleinerziehenden Frauen und Männern sowie Teilzeiteltern, unabhängig vom Alter ihrer Kinder
b) juristischen Personen
c) Gönnern und solidarisch Interessierten
Art. 11 Beitritt / Mitgliederbeitrag
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Bezahlung eines Jahresbeitrags in der derzeitigen Höhe von 40 Franken. Die bei der Anmeldung angegebenen Daten können zum Zwecke der vereinsbezogenen Kontaktnahme an Vereinsmitglieder oder ggf. an die nationale Dachorganisation weitergegeben werden.
Art. 12 Austritt
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand 30 Tage vor Ende eines Vereinsjahres schriftlich bekanntzugeben.
Art. 13 Aufnahme und Ausschluss
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ausgeschlossen werden nur jene Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder zwei Jahre hintereinander den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben.
Art. 14 Rechte der Mitglieder
Die Aktivmitglieder des Vereins haben das Recht, zuhanden des Vorstands Anträge zu stellen, zu wählen oder gewählt zu werden resp. abzustimmen.
IV. FINANZEN UND HAFTUNG
Art. 15 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Art. 16 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) ordentlichen Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen und Spenden
c) Subventionen
d) anderen Einnahmen, z.B. aus eigenen Aktivitäten
Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden einzusetzen.
Art. 17 Haftung und Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. STATUTENÄNDERUNG, AUFLÖSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 18 Statutenänderung
Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle Anträge sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Regeln des ZGB. Das Vermögen fällt an eine Institution gleicher oder ähnlicher Zweckrichtung.
Art. 20 Schlussbestimmung
Diese vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2019 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 1. April 2009. Sie treten auf 23. Mai 2019 in Kraft.
Der Vorstand des Vereins
EIFAM Alleinerziehende Region Basel
Basel, 23. Mai 2019